The LostLift Database
Removal good: Max Stern
Provenance:
Gutachten / Expertise
Transport (Land) / Transport (overland)
Lagerung / Storage
Umzugsgutliste / Inventory
                             
                        Kunst:
1 Bild, 1 Aquarell Blumenstück, 3 kl. Öbilder, 1 Bild, 1 Schabbeslampe, 2 Bilder.
Mobiliar, Teppiche, Einrichtung, Porzellan, Bestecke, Glaskristall, Kleidung, Schreibmaschine, Nähmaschine, Radio, Fahrrad, Lampen, Wäsche, Pelzmantel, Staubsauger, Akkordion und vieles mehr.
                    
                            
                                
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                            StAB 4,54 Rü 5674
                    
Rückerstattungsverfahren / Compensation procedure
                            Landesamt für Wiedergutmachung Bremen
                        Nach jahrelangen Verfahren in Augsburg (V 111588-a23857/600) und in München (Wiedergutmachungsbehörde I Oberbayern München V/600), wurde erst 1957 eine (falsche) örtliche Zuständigkeit von Hamburg festgestellt und das Verfahren nach dort verwiesen. Ein weiteres Jahr später wird durch eine Nachricht der BLG nach Hamburg dort bekannt, dass der Liftvan von "Max Stern, Augsburg" in Bremen gelagert hat. Eine Verweisung nach Bremen folgt somit im November 1958. Nach insgesamt 14 Jahren endet dort das Verfahren mit einer Schadensersatzzahlung über 15.000 DM.
                    
                            
                                15000
                                 DEM
                            
                            
                            
                            
                            StAB 4,54 Rü 5674, Zentralanmeldeamt Bad Nauheim 111 588. 
                    
Further information
Schreiben der Rechstanwälte Dr. A. Fraunholz, Lutz Fraunholz und Heinz Herzog aus Augsburg am 7.4.1960 an das Landesamt für Wiedergutmachung, Bremen:"In obiger Sache erhielten wir Ihr Schreiben vom 5.4.1960. Die erneute Anforderung von Unterlagen kann uns nur erstaunen... Wir müssen schon sagen, dass dieses seit 1950 anhängige Verfahren wirklich unser Sorgenkind ist, da es , obwohl eingehende Beweisunterlagen vorhanden sind und vorgelegt wurden, immer noch zu keinem Ergebnis geführt hat." (Quelle: StAB 4,54 Rü 5674)