Die LostLift Datenbank

Umzugsgut: Ingeborg Henriette Schorsch, geb. Klein

 
Person
 
Umzugsgut
5 Kisten, 1 Koffer, 1 Sack
Bezeichnung
J.K. 1 - J.K. 7
Gewicht / Maße
405 kg
 
Route
Berlin -> Rotterdam -> (Brasilien) -> Lübeck
 
Datierung
1939
Referenznummer
"Holland-Aktion" 16 RC 153/50 und 16 RC 13/51
 

Provenienz:


Lagerung

  17.12.1942

Fa. H. Hoogewerff Junior & Co's Transportbedrijf N.V.
Rotterdam

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LASH Abt. 510 Nr. 10036

Beschlagnahmung

Dez. 1942 

Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete
Im Auftrag des Oberfinanzpräsidenten Nordmark in Kiel.

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Transport (See)

17.12.1942 

Fa. Schenker & Co. GmbH
Rotterdam -> Lübeck

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Umzugsgutliste

 


Essservice Rosenthal für 12 Personen, weitere Porzellanservice (Rosenthal und Meissen), Kristallgläser, Kochtöpfe und Küchengeräte, Decken, Laken, Bezüge, Tücher und andere Textilien, 2 Meissen Blumenvasen, Dresdner Figuren, Vervielfältigungsmaschine u.a.

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Gutachten

 

Walter Heinrich Ferdinand Meyer
Schätzwert des Umzugsgutes nach Meyer 3.616 DM.

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Rückerstattungsverfahren

21.06.1950  02.09.1955

Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Kiel
ZAA Bad Nenndorf Nr.:
WGA Lübeck: J.R. 127/51
WGK Kiel: 16 JR 34/54
Zuerst in Lübeck vorgelegen, dann nach Kiel verwiesen.
Am 13.01.1955 einigigen sich beide Parteien über eine Schadensersatzsumme von 3.616 DM. Ingeborg Schorsch erklärt ausserdem eine sofortige Auszahlung der Summe zur Bedingung. Dem widerspricht die OFD Kiel, da die Zahlung erst nach Maßgabe einer künftigen Regelung der rückerstattungsrechtlichen Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs durch eine bundeseinheitliche Gesetzesregelung erfolgen kann. Für ein Darlehen in Höhe von 50 % der Schadenshöhe sind die Voraussetzungen: der/die Antragstellende muss ein Alter von 60 Jahren bereits erreicht haben und/oder die Bedürftigkeit muss nachgewiesen werden.
Am 2. September 1955 wird ein Vergleich über 3.616 DM geschlossen (inkl. Einigkeit darüber, dass die Zahlung nach Maßgabe der künfitgen Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des DR erfolgen soll.

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3616 DEM

LASH Abt. 510 Nr. 10036



Zusatzinformationen



Zum Verpacken ihres Umzugsgutes durch ihre Mutter und ihre Schwester sagt Ingeborg Schorsch im Rückerstattungsverfahren in einer Eidesstattlichen Erklärung aus:
Ich, Endesgefertigte, Ingeborg Henriette Schorsch geb. Klein,
wohnhaft New York, N.Y 0 USA gebe hiermit an Eidesstatt an wie folgt;
Ich habe den Schriftsatz der Oberfinanzdirektion Kiel vom 24. Februar, gerichtet an die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Kiel in meiner Rückerstattungssache gegen das Deutsche Reich ( JR 127/51 -Wia Lübeck) durchgesehen, und bemerke dazu
wie folgt:
Mein Umzugsgut wurde von meiner verstorbenen Mutter, Frau Jeanette Klein, persönlich auf Grund amtlich genehmigter Listen und unter Aufsicht von Deutschen Zollbeamten verpackt und versiegelt.
Es ist sohin kein Zweifel, dass nur die von mir verlangten eingepackten Gegenstände und keine anderen verpackt wurden. Meine Mutter hat zur selben Zeit mich und meine Schwester, Frau Johanna Loeb, geb. Klein, wohnhaft in Schagen, Holland, von diesem Vorgange detailliert verständigt und uns noch mitgeteilt, dass sie Dank dem grossen Entgegenkommen der Zollbeamten, die erklärten, Nazigegener zu sein, in der Lage war, neugekaufte Wäsche und Ausstattung als gebraucht nach einmaligen Waschen einzupacken.
Es ist eine wohlbekannte Tatsache, dass trotzdem die Ausführungs-bestimmungen für jüdisches Gut äusserst streng waren, die deutschen Beamten oft grosses Entgegenkommen im Einzelfalle zeigten und beide Augen zudrückten. Dies war auch hier der Fall und kann auch von meiner Schwester, Frau Johanna Loeb, bestätigt werden.
Wenn die Oberrfinanzdirektion Kiel behauptet, dass fast alle Liftvans in Lübeck beschädigt ankamen, so verweise ich auf das Tatsachenzugeständnis der Oberfinanzdirektion im Schriftsatz
vom 24. Februar 1954 hin, dass der Verwertungsvorgang der Liftvans der war, dass die Sachen ausgepackt, geschätzt und verkauft wurden. Die Oberfinanzdirektion fehlt vollkommen zu behaupten, dass mein Umzugsgut nicht in Lübeck ankam oder nicht vollzählig und unbeschädigt ankam oder nicht verkauft wurde.
Es wäre Sache der Oberfinanzdirektion gewesen, falls sie ernstlich meinen Anspruch bestreiten wollte, Beweis darüber zu führen, dass das Deutsche Reich mein Umzugsgut nicht vollzählig oder beschädigt erhalten habe.
Es geht nicht an, in allgemeiner genereller Art Behauptungen in einem Streitfall aufzustellen, ohne diese für den Fall selbst zu konkretisieren. Weil diese Behauptungen der Oberfinanzdirektion Illustrationen darstellen mögen enthalten sie in meinem Fall weder eine konkrete Bestreitung noch ein konkretes Beweisanerbieten, dass die allgemein behaupteten als Illustrationen aufgeführten Tatsachen in meinem Falle Anwendung zu finden haben.
Die Wahrscheinlichkeit ist gleich null dass in meinen Kisten eine Schneiderbüste war, da ich niemals eine Schneiderin war oder dass in meiner Kiste ein holländischer Holzschuh gefunden wurde, a ich niemals in Holland gelebt habe.
Wenn das Deutsche Reich sich darauf berufen will, dass infolge Kriegseinwirkungen in Holland zur Zeit der dortigen Lagerung die Liftvans beschädigt übernommen wurden so wäre es
Pflicht eines ordentlichen Verwahrers oder Übernehmers oder Transporteurs fremden Gutes gewesen, bei Übernahme der Lifts den Inhalt zu prüfen, zu registrieren und zu protokollieren. Wenn das nicht geschehen ist, so hat der Übernehmer, Verwahrer oder Transporteur schuldhaft nachlässig gehandelt. Wenn aber das deutsche Reich auf Grund einseitigen Hoheitsaktes die Liftvans übernommen hat, so kann es sich privatrechtlich nicht darauf berufen, dass es für frühere Beschädigungen nicht haftet, weil es ja diesen Hoheitsakt, der noch dazu völkerrechtswidrig war, nicht hätte ausüben müssen. Es ist also lediglich die Schuld des Reiches, wenn es nur vollen Ersatzleistung verhalten werden muss.
Da in meinem Umzugsgute ein gross Teil Textilien waren, abgesehen von Silber und Porzellan, so muss ich schärfstens gegen die Ausführungen Stellung nehmen, dass besonders Textilien durch die Lagerung in holländischen Häfen Verderben ausgesetzt wären.
Vor allem hebe ich hervor, dass mein Umzugsgut für Brasilien bestimmt war, und für längere Lagerung in Transit in Holland und Überseeverschiffung speziell verpackt wurde. Ich ging als Hausangestellte nach England und wollte dortselbst mein brasilianisches Visum abwarten.
Bis dahin hielt ich dafür, dass das Umzugsgut n Transit in Holland am besten aufgebhoben sei, da meine Schwester und andere Verwandte in Holland lebten, die auch für die Zeit die Lagerung bezahlten. Meine Verwandten haben auch das Eintreffen und ordnungsgemässe Einlagerung der Kisten überwacht und überprüft. Es kommt also die Einwirkung des Seeklimas sicher nicht in Frage. Ausserdem widerspricht sich die Oberfinanzdirektion, insoweit, dass, wenn die Kisten wirklich beschädigt worden waren, die deutschen Behörden verwitterte und zerfallene Kisten nach Deutschland hätten schicken können. Wäre dies der Fall gewesen, so hätten die deutschen Behörden in Rotterdam die sachen auspacken müssen. Wenn aber Kisten als Ganzes befördert werden konnten, die wasserdicht gepackt waren, so ist die Vermutung gegeben, dass der Inhalt nicht angegriffen war. Diese Vermutung ist in meinem Fall nicht widerlegt, da nicht behauptet wurde, dass mein Umzugsgut beschädigt war.
Was das mitgepackte Silber anlangt, verweise ich darauf, dass sie in Gegenwart von anständigen Zollbeamten gepackt wurden, die das Silber freigaben.
Ich bitte, daher, meinen Rückerstattungsantrag vollinhaltlich nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach in Gänze stattzugeben.
gez. Ingeborg H. Schorsch.

 
 
 
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