Die LostLift Datenbank
Umzugsgut: Nathan Michelsohn
Dokumente: Anzahl 1
Provenienz:
Transport (Land)
Transport (See)
                            D WANGONI - Woermann-Linie
                        D WANGONI
Bremen -> (Durban) -> Hamburg
                    
                            
                                
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                            StAHH 314-15_47 UA 9
StAB 4,54 Ra 1001
                    
Treuhänder
Versteigerung
Umzugsgutliste
Überweisung
                            Otto Friedrich Krichhauff
                        Neue Sparcasse von 1864
"Dr.jur. O.F. Krichhauff, Abwesenheitspflegschaft D."Wangoni", unbekannte Eigentümer (vermutlich jüdisches Eigentum)"
Kt. 660044
                    
                            
                                
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                            StAHH 314-15_Pfl_1013 
                    
Zoll
                            Zollamt Nord (Zollkasse) Meyerstraße
                        Rechnung an Kirchhauff vom 18.02.1942
Steuerbescheid Z 2401 C4-826
                    
                            
                                592,95
                                 RM
                            
                            
                            
                            
                            StAHH 314-15_Pfl_1013 
                    
Überweisung
                            Otto Friedrich Krichhauff
                        vom Sperrkonto 660044 an Zollamt Nord Meyerstraße 
                    
                            
                                592,95
                                 RM
                            
                            
                            
                            
                            StAHH 314-15_Pfl_1013 
                    
Rückerstattungsverfahren
                            Landesamt für Wiedergutmachung Bremen
                        Der Claim wurde im Jahr 1947 von Nathan und Berhardine Michelsohn an das Control Office for Germany and Austria, Overseas Registry, R. 14. Norfolk House, St. James's Square, London, S.W. 1 gerichtet. Von dort wurde er weitergeleitet und 1950 in Bremen verhandelt. Im selben Jahr wurde an die Central Claims Registry, Bad Nenndorf verwiesen, da sich herausstellte, dass die D WANGONI 1939 nach Hamburg zurückgekehrt war und ihre Ladung dort gelöscht wurde.
                    
                            
                                
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                            StAB 4,54 Ra 1001
                    
Rückerstattungsverfahren
Rückerstattungsverfahren
Rückerstattungsverfahren
Zusatzinformationen
Lillteicher 2007, S. 225: 
In diesem Falle argumentierte die OFD jedoch nicht mit den späte-ren  Bombenangriffen  auf  den  Hamburger  Hafen,  die  die  OFD  von  jeglicher  Zah-lungsverpflichtung  entbunden  hätte,  sondern  mit  den  verschiedenen  Verordnungen zur  Konfiskation  von  Feindeigentum.  Nach  der  Auswanderung  der  Michelsohns,  so die  OFD,  hätten  diese  die  Staatsangehörigkeit  einer  Feindnation  angenommen.  Die Konfiskation ihres Eigentums sei daher im Sinne der Verordnungen zur Konfiskation von  Feindeigentum  erfolgt  und  damit  völkerrechtlich  gesehen  legal  gewesen.  Damit schloss  die  OFD  aus,  dass  das  Eigentum  der  Michelsohns  gemäß  der  11.  DVO  zum RBG erfolgt war, für die der bundesdeutsche Staat hätte aufkommen müssen.
Neben dieser  juristischen  Argumentation  konnte  die  OFD  wie  jeder  bürokratische  Apparat mit  einem  ganzen  Katalog  an  Formalismen  das  Verfahren  in  die  Länge  ziehen.  Im Fall  Michelsohn  bezweifelte  die  Oberfinanzdirektion  plötzlich,  nachdem  sie  sich schon  einige  Jahre  mit  dem  Fall  beschäftigt  hatte, die  Aktivlegitimation  der  An-tragsteller,  d.  h.  deren  Eigentümerstellung.  Die  Michelsohns  hatten  nun  nachzuwei-sen,  dass  sie  die  rechtmäßigen  Eigentümer  des  Umzugsgutes  waren,  für  das  sie  vom Staat Ersatz verlangten. Hierzu verlangte die OFD von den Antragstellern so genannte Konossements in allen drei Ausführungen. Konnossements waren Schiffsfrachtbriefe, die der Auftraggeber seiner Ware vor der Verschiffung beizufügen hatte. 
Nachdem  ihr  Mann  verstorben  war,  also  nie  mehr  in  den  Genuss  der  Rückerstat-tungsleistungen kommen würde, lenkte Frau Michelsohn ein. Sie akzeptierte das Ver-gleichsangebot der OFD, fügte jedoch hinzu: „Ich möchte betonen, daß ich den Ver-gleich  nur  deswegen  annehme,  weil  ich  sonst  bei  meinem  hohen  Alter  von  fast  89 Jahren  wohl  überhaupt  nicht  mehr  in  den  Genuß  der  Wiedergutmachung  kommen würde.“